Anti-Dopingmaßnahmen
Epidemilogische und juristische Aspekte des Dopings
Doping im Sport ist, obwohl in der Öffentlichkeit häufig anders dargestellt, nicht nur ein Problem des Leistungs- und Hochleistungssports, sondern auch ein ernst zu nehmendes Problem des Breitensports, insbesondere des Fitness-Sports. Untersuchungen konnten zeigen, dass 10?% bis 15 % der Fitness-Sportler und -Sportlerinnen in Deutschland bereits zu Dopingsubstanzen, vor allem anabolen Steroiden gegriffen haben.
Dabei liegt die Prävalenz bei Sportlern ca. 5 x höher als bei Sportlerinnen. Häufig werden mehrere anabole Steroide gleichzeitig konsumiert, teilweise auch in Kombination mit dem Beta-2-Mimetikum Clenbuterol.
Anabole Steroide können nicht unerhebliche gesundheitliche Schäden verursachen. Das Nebenwirkungsspektrum reicht in Abhängigkeit von der Dosierung und der Dauer der Konsums von vorübergehenden psychischen Beeinträchtigungen bis hin zu dauerhaften Schädigungen des Herz-Kreislauf-Systems und anderer innerer Organe.
Die Einnahme von Dopingsubstanzen bei Fitness-Studio-Besuchern zeigt einen Zusammenhang mit der Anzahl der Trainingsjahre, der Trainingsfrequenz sowie mit der Ausübung von Bodybuilding. Kokain wird von dopenden Fitness-Sportlern ebenfalls signifikant häufiger konsumiert als von nicht dopenden Sportlern. Diese Zusammenhänge sprechen dafür, dass der Gebrauch von Dopingsubstanzen mit einem Lifestyle in Beziehung gebracht werden kann, der uns von diversen Hochglanzmagazinen suggeriert wird.
Bedenklich ist, dass ein nicht unerheblicher Teil der konsumierten Dopingsubstanzen aus dem Gesundheitswesen stammt. Als Bezugsquellen dienen zum einen Ärzte, zum anderen aber auch Apotheken, wobei die Dopingsubstanzen sowohl von Ärzten verschrieben mit Rezept, aber auch ohne Rezept verkauft werden.
Insoweit ist es nicht nur wichtig, dopende Sportler über die gesundheitlichen Risiken des Konsums von Dopingsubstanzen aufzuklären, sondern auch Ärzte und Apotheker hinsichtlich des Dopingsubstanzmissbrauchs im Sport zu sensibilisieren. Neben präventiven Anti-Dopingmaßnahmen ist es notwendig, Dopingvergehen konsequent strafrechtlich zu ahnden. Hierzu wurde bereits im Jahr 1997?§???6a in das Arzneimittelgesetz eingefügt, wonach es verboten ist, Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport in den Verkehr zu bringen, zu verschreiben oder bei anderen anzuwenden. Im vergangenen Jahr wurden die arzneimittelrechtlichen Vorschriften im Anti-Doping-Kampf noch einmal verschärft. Zentrale Änderung ist, dass nun auch der Besitz nicht geringer Mengen bestimmter Dopingsubstanzen unter Strafe gestellt wurde. Darüber hinaus wurden Strafschärfungen für banden- und gewerbsmäßige Dopingstraftaten eingeführt.
Trotz dieser Änderungen darf nicht übersehen werden, dass damit allein keine Verbesserung der Verfolgung von Dopingstraftaten erreicht werden kann. Grundproblem des staatlichen Anti-Doping-Kampfes war und bleibt es, dass die Strafverfolgung selbst nicht ausreichend effizient gestaltet ist. So gibt es bei den Strafverfolgungsbehörden, insbesondere den Staatsanwaltschaften bisher keine Abteilungen, die sich im Schwerpunkt mit Dopingstraftaten befassen. Zwar wurden durch Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes die Ermittlungsbefugnisse für die Strafverfolgung in Fällen des international organisierten ungesetzlichen Handels mit Arzneimitteln auf das Bundeskriminalamt übertragen. Jedoch wurden bisher keine regionalen oder überregionalen Schwerpunktstaatsanwaltschaften außerhalb des internationalen Handels mit Dopingsubstanzen eingerichtet, was von einer ganzen Reihe von Rechtsgelehrten als wesentliche Grundlage für eine wirksame Bekämpfung des Dopings im Sport angesehen wird.
Neben den genannten gesetzlichen Änderungen müssen Arzneimittel, die für das Doping geeignet sind, nun mit entsprechenden Warnhinweisen versehen werden. Diese Vorschrift ist für Ärzte nicht unproblematisch, da sie im Rahmen der Medikamentenverordnung eine gesteigerte Aufklärungspflicht des behandelnden Arztes gegenüber seinen Patienten nach sich zieht. Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen zur Aufklärungspflicht bei Medikamentenverordnungen klargestellt, dass der Arzt den Patienten zumindest in zusammengefasster Art und Weise über die im Beipackzettel genannten Nebenwirkungen aufklären muss. Ungeachtet, ob diese Forderung in der Praxis umsetzbar ist, bedeutet dies, dass der Arzt die Pflicht hat, Leistungssportler darüber aufzuklären, dass beispielsweise Beta-2-Sympathomimetika bei Vorliegen einer entsprechenden Erkrankung nur mit Ausnahmegenehmigung oder ärztlicher Bescheinigung eingenommen werden dürfen. Kommt der Arzt dieser Pflicht nicht nach und kommt es durch das verordnete Medikament in einer Dopingkontrolle zu einer positiven Analyse und Sperre des Sportlers, so kann sich hieraus ein Schadensersatzanspruch des Sportlers gegen den behandelnden Arzt ergeben.
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