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Ärzte & Sportklinik
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Dr. Dr. Heiko Striegel
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Anti-Dopingmaßnahmen
Anti-DopingmaßnahmenEpidemilogische und juristische Aspekte des DopingsDoping im Sport ist, obwohl in der Öffentlichkeit häufig anders dargestellt, nicht nur ein Problem des Leistungs- und Hochleistungssports, sondern auch ein ernst zu nehmendes Problem des Breitensports, insbesondere des Fitness-Sports. Untersuchungen konnten zeigen, dass 10?% bis 15 % der Fitness-Sportler und -Sportlerinnen in Deutschland bereits zu Dopingsubstanzen, vor allem anabolen Steroiden gegriffen haben.
Dabei liegt die Prävalenz bei Sportlern ca. 5 x höher als bei Sportlerinnen. Häufig werden mehrere anabole Steroide gleichzeitig konsumiert, teilweise auch in Kombination mit dem Beta-2-Mimetikum Clenbuterol.
Bedenklich ist, dass ein nicht unerheblicher Teil der konsumierten Dopingsubstanzen aus dem Gesundheitswesen stammt. Als Bezugsquellen dienen zum einen Ärzte, zum anderen aber auch Apotheken, wobei die Dopingsubstanzen sowohl von Ärzten verschrieben mit Rezept, aber auch ohne Rezept verkauft werden. Neben den genannten gesetzlichen Änderungen müssen Arzneimittel, die für das Doping geeignet sind, nun mit entsprechenden Warnhinweisen versehen werden. Diese Vorschrift ist für Ärzte nicht unproblematisch, da sie im Rahmen der Medikamentenverordnung eine gesteigerte Aufklärungspflicht des behandelnden Arztes gegenüber seinen Patienten nach sich zieht. Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen zur Aufklärungspflicht bei Medikamentenverordnungen klargestellt, dass der Arzt den Patienten zumindest in zusammengefasster Art und Weise über die im Beipackzettel genannten Nebenwirkungen aufklären muss. Ungeachtet, ob diese Forderung in der Praxis umsetzbar ist, bedeutet dies, dass der Arzt die Pflicht hat, Leistungssportler darüber aufzuklären, dass beispielsweise Beta-2-Sympathomimetika bei Vorliegen einer entsprechenden Erkrankung nur mit Ausnahmegenehmigung oder ärztlicher Bescheinigung eingenommen werden dürfen. Kommt der Arzt dieser Pflicht nicht nach und kommt es durch das verordnete Medikament in einer Dopingkontrolle zu einer positiven Analyse und Sperre des Sportlers, so kann sich hieraus ein Schadensersatzanspruch des Sportlers gegen den behandelnden Arzt ergeben. |
Ausgabe MSN 3 / 2008Der Autor:Weitere Artikel online lesen |



